Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Angebote

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und sonstige Leistungen, soweit keine Abweichungen vereinbart wurden. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle Leistungen, insbesondere auch im Falle mündlicher Abruf- und Folgeaufträge. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Leistungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Ergänzungen, Abänderungen, oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung. Ein Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
  3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur unter unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

II. Lieferung, Lieferzeit

  1. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Fertigstellungszeiten sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  2. Solange der Auftraggeber mit einer unerheblichen Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Bei späterer Abänderung des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflusst, verlängert sich diese angemessen. Dies gilt ebenfalls, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt ebenfalls, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
  5. Bei Nichteinhalten von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzten. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein eventuell entgangener Gewinn des Auftraggebers ist nicht in die Schadenssumme miteinzubeziehen.

III. Preise

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.
  3. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal des Lieferanten haftet der Lieferant nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.
  4. Lohnarbeiten sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in der für Kreditinanspruchnahme banküblichen Sätzen zu berücksichtigen.
  5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

IV. Abnahme, Versand, Gefahrenübergang und Beistellung von Material

  1. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme in unserem Betrieb unmittelbar nach Fertigmeldung. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Wird auf die Abnahme verzichtet, so sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden. Die Ware gilt als mangelfrei geleistet, sofern nicht unverzüglich nach Eintreffen beim Kunden ein Fehler gem. § 377 HGB gerügt wird.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
    Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch, sofern nur Teillieferungen erfolgen. Liefern wir selbst aus, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Auftraggeber, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Auftraggeber über.
  3. Kann die fertiggestellte Ware nicht vom Auftraggeber übernommen werden, so sind wir berechtigt, auf Gefahr und Kosten diese für den Auftraggeber zu lagern.
  4. Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der Auftraggeber zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung geprüft zu haben. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Unterlagen und für den ordnungsgemäßen Zustand der Zusatzmaterialien trägt der Auftraggeber. Er verpflichtet sich insbesondere, vor der Übergabe des Materials an uns, dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass er für den Fall, dass er das Material von Dritten bezogen hat, seinen Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Guss generell spannungsarm angeliefert bzw. nach Absprache mit dem Bearbeiter spannungsarm geglüht wird.
    Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer Aufwendungsersparnis zu verlangen.
    Wir übernehmen keinerlei Haftungen oder Schadensersatz, die auf dem fehlerhaften Material beruhen.
  5. Unteraufträge können im Ermessen der Gontermann & Simon GmbH & Co KG und bei Einverständnis des Auftraggebers auch anderen Stellen übertragen werden, wenn sie der Dienstleistung entsprechend qualifiziert sind.

V. Mängelansprüche, Gewährleistung, Haftung und Schadensersatzansprüche

  1. Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler oder bei Abweichungen welche solch hohen Genauigkeiten unterliegen, dass Sie insbesondere bei instabilen Teilen nicht garantiert werden können. Die Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Ware nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes.
  2. Wir haften nicht,
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung unser Vertragspartner vertraut hat oder vertrauen durfte.
  3. Soweit wir gem. vorstehendem Absatz 2 dem Grund nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Mittelbar Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Für entgangenen Gewinn haften wir nicht.
  4. Bei Mängeln der Ware leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung. Diese richtet sich nach unserer Wahl entweder auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Sind wir dazu nicht in der Lage, leisten wir Schadensersatz, jedoch nur in der Höhe des vereinbarten Werklohnes, für die ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung.

V. Teillieferungen

  1. Teillieferungen sind erlaubt.
  2. Eine Teillieferung ist vom Besteller unbedingt sofort zu prüfen. Evtl. Beanstandungen sind unverzüglich anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird. Andernfalls gilt die Teillieferung als abgenommen und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
  2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden bis ein neues Werkstück entstanden ist. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum an dem Endprodukt in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an dem Endprodukt erwirbt, sind wir mit ihm darüber einig, dass der Auftraggeber uns Miteigentum an diesem Endprodukt im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder des Endprodukts tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Dieser uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen.

VII. Schweigepflicht

  1. Der Gontermann & Simon GmbH & Co KG ist es untersagt, Tatsachen bzw. Unterlagen, die ihr im Rahmen der Durchführung ihres Auftrages anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt für alle im Betrieb der Gontermann & Simon & Co KG beschäftigten Personen.

VIII. Lohnmessungen

  1. Die Lohnmessung erfolgt in einem Klimaraum. Die genauen Klimabedingungen zum Zeitpunkt der Messung werden dem Kunden mit dem Messergebnis übermittelt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass
    - andere Klimadaten außerhalb des Messablaufes zu anderen, insbesondere zu abweichenden Messergebnissen führen können;
    - Messobjekte durch ihre physikalische Beschaffenheit mit der Zeit ihre Form und Maße verändern können;
    - äußere Einflüsse nach Verlassen der Messräume das Messobjekt derart beeinflussen können, dass es zu einer Abweichung zu den gemessenen Maß- und Toleranzparametern kommen kann;
    - dass dokumentierte Messergebnisse daher nur den Ist-Zustand der zu messenden Parameter zum Zeitpunkt der Messung unter den dortigen Klimabedingungen wiedergeben.
  2. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, soweit Schäden auf fehlerhafter oder ungeeigneter Nutzung des mitgeteilten Messergebnisses durch den Kunden oder Dritte, oder auf nachträglicher Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Messobjektes oder dessen Umgebungsbedingungen im Verhältnis zu den Messbedingungen beruhen.

IX. Schlussbestimmungen

  1.  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.
  2.  Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage – je nach Höhe des Streitwertes beim Amts- oder Landgericht Siegen zu erheben.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Lohnverarbeitung

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